Begriffsbestimmungen

Anbindeleitung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Verbindung zwischen Steigleitung und Heizkörper.

Außeninduzierter Kühlbedarf (KB*)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).

Azimuth

Der nach Himmelsrichtungen orientierten Horizontalwinkel.

Bauwerk

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Betriebsbau

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient.

Charakteristische Länge

Beschreibt das geometrische Verhältnis von konditioniertem Bruttovolumen zur Fläche der Gebäudehülle. Es ist somit Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes.

Endenergiebedarf (EEB)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes.

Energieausweis Österreich

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Ein gemäß der OIB-Richtlinie 6 erstellter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes in Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG und des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG).

Gebäude

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. (lt. OIB-Begriffsbestimmung 2007-04)

konventionelles Nicht-Wohngebäude

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Nicht-Wohngebäude bei denen weder Raumlufttechnik noch Kühltechnik vorhanden sind.

Geschoß

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Ab- schnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschosshöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.

Geschoß, Betriebsbau

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Alle auf gleicher Ebene liegende Räume sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzte Raumteile. Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschoße, sofern deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt. Als Geschoße werden nicht angerechnet:

  • Räume oberhalb des letzten oberirdischen Geschoßes, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärzwecke dienen,

  • betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter liegenden Geschoßen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen, wie z.B. Pressenkeller,

  • untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z.B. Meisterbüros,

  • Triebwerksräume für Aufzüge,

  • begehbare Stege und Podeste, wie z.B. Gitterroste in Regallagern zur Erreichung der einzelnen Lagerebenen.

Geschoß, oberirdisch

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume).

Geschoß, oberirdisch, Betriebsbau

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.

Geschoß, unterirdisch

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschlie- ßenden Gelände nach Fertigstellung liegen.

Geschoßfläche, Betriebsbau

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Summe der Flächen eines Geschoßes zwischen Brandwänden, brandabschnittsbildenden Wänden oder Außenwänden, wobei die Flächen allfälliger Galerien, Emporen und Bühnen - ausgenommen die ausschließ- lich dem Personenverkehr dienenden Flächen, wie z.B. Laufstege - einzubeziehen sind.

Grundfläche

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Brutto-Grundfläche als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen, wobei für die Einstufung in Gebäu- deklassen die Grundflächen in unterirdischen Geschoßen außer Betracht bleiben.

Haustechniksystem

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.

Heizenergiebedarf (HEB)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.

Heizgradtagzahl (HGT)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Jährliche Heizgradtage HGT12/20.

Heiztechnikenergiebedarf (HTEB)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Verluste des Heiztechniksystems.

Heizwärmebedarf (HWB)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltempe- ratur einzuhalten.

Heizwärmebedarf (HWB*)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Heizwärmebedarf für Nicht-Wohngebäude, wobei für die Luftwechselrate, die inneren Wärmelasten (ohne Berücksichtigung der Beleuchtung) die Bestimmungen für Wohngebäude herangezogen werden.

Immissionsfläche; sonnenenergieäquivalente Fläche

ON B 8110-3: 1999-12-01: Fläche, die für die Kennzeichnung der Sonnenenergiezufuhr in einem Raum herangezogen wird. Sie wird aus der Fläche der transparenten Teile der Außenbauteile, multipliziert mit deren Gesamtenergie-Durchlassgrad und dem Abminderungsfaktor einer Abschattungseinrichtung ermittelt. Für die inneren Wärmequellen (technische Wärmequellen und Personenwärme) wird die sonnenenergieäquivalente Fläche ermittelt.

Kompaktheit

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Beschreibt das geometrische Verhältnis von Fläche der Gebäudehülle zum konditionierten Bruttovolumen. Ist auch der Kehrwert der charakteristischen Länge.

Konditionierte Brutto-Grundfläche (BGF)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Fläche entsprechend der Definition in der ON B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden).

Konditionierte Gebäude

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditionierte Gebäude können Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden.

Konditionierte Netto-Grundfläche (NGF)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Fläche entsprechend der Definition in der ON B 1800 (Festlegungen gemäß OIB-Leitfaden)

Konditioniertes Bruttovolumen (V)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Volumen entsprechend der Definition des Brutto-Rauminhaltes in der ON B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden)

Kühlbedarf (KB)

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Wärmemenge, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten

LEK-Wert

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Kennwert für die thermische Qualität der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes

Neubau, Neuerrichtung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Herstellung von neuerrichteten Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente ganz oder teilweise wieder benützt werden.

Nicht-Wohngebäude

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäude, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden.

OIB

Kurz für Österreichisches Institut für Bautechnik

Reihenhaus

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch min- destens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbstständigen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit. Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß der OIB-Richtlinie 2 ist jede Wohnung bzw. Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten.

Sonstige konditionierte Gebäude

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 genutzt werden.

Steigleitung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Im Sinne der OIB-Richtlinie 6 vertikale Verbindungsleitung zwischen Verteilleitung und Anbindeleitung bzw. Stichleitung.

Stichleitung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Verbindungsleitung zwischen Steigleitung und Zapfstelle

Trenndecke

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Decke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen.

Trennwand

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Wand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Treppenhäuser).

Trinkwasser

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Wasser für den menschlichen Gebrauch, das geeignet ist, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

Umfassende Sanierung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 1000 m², wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem.

Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen.

Verkaufsstätten

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäude oder Gebäudeteile, die bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren dienen.

Verteilleitung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Leitung zwischen Wärmebereitstellungssystem und vertikaler Steigleitung

Wärmespeichersystem

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Medium enthaltene Wärme gespeichert wird.

Wärmeverteilsystem

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der Bereitstellung zur Wärmeabgabe transportiert wird.

Wohngebäude

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.

Wohnung

OIB-Begriffsbestimmung 2007-04: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.

IBO

Institut für Bauökologie