Der Energieausweis für den Nachweis bei der Wohnbauförderung Burgenland ist seit 01.01.2021 – rückwirkend – nach OIB RL 6:2019 auszustellen.
Der Überblick zu:
- Anforderungen an Neubauten
- Anforderungen an die Sanierung
- Förderung ökologischer Bauweisen
- Übergangsbestimmungen
Anforderungen an Neubauten
Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Endenergiebedarf (EEB RK, zul) oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE RK, zul) geführt werden.
Die Ermittlung der Basis – Förderhöhe erfolgt gemäss dem HWB Ref RK je nach A/V Verhältnis.
Dazu gibt es ein Bonus Fördersystem entsprechend prozentueller Unterschreitung dieser HWB Ref RK Anforderung.
Anforderungen an die Sanierung
Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen kann wahlweise entweder über den Endenergiebedarf (EEB, RK, zul) oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE, RK, zul) geführt werden.
Die Basis – Förderhöhen-Ermittlung erfolgt analog zum Neubau, anhand des HWB Ref RK je nach A/V Verhältnis.
Dazu gibt es ebenfalls ein Bonus Fördersystem entsprechend prozentueller Unterschreitung dieser HWB Ref RK Anforderung.
Zusätzlich besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einzelbauteilsanierung unter bestimmten Bedingungen
Förderung ökologischer Bauweise
Zusätzlich muss ab nun für das zu fördernde Objekt ein Energieausweis vorgelegt werden, aus dem auch die Ökokennzahl (OI3) nach Bilanzgrenze 1 (BG 1) hervorgeht, gemäß IBO-Leitfaden zur Berechnung von Ökokennzahlen für Gebäude, Stand Mai 2018, Version 4.0.
Dazu gibt es entsprechende Tabellen in der WBF Burgenland, die die Förderhöhe, je nach erreichter Ökokennzahl mittels eines Faktors erhöht, oder verringert.
Dass heisst, dass die Förderhöhe nebst Einkommen, HWB Unterschreitung, Wohnnutzfläche, Einkommen, etc. und auch von OI3 Kennzahl (OI3 BG 1) bestimmt wird!
Übergangsbestimmungen
Aktuell ist ein nach baurechtlichen Vorschriften erstellter Energieausweis (derzeit noch OIB-Richtlinie 6:2015) in elektronischer Form in die online – Datenbank ZEUS Burgenland übermittelt werden. Im Förderantrag ist dann die ZEUS-Projektnummer bekannt zu geben.
Laut der Wohnbauförderung Burgenland ist aber bereits ein Energieausweis zu erstellen, bei der als Energiekennzahl (EKZ) der HWB Ref, RK, zul gemäß OIB-Richtlinie 6:2019 heranzuziehen ist.
Um das Problem, zwei verschiedene Energieausweise ausstellen zu müssen wurde in den Wohnbauförderungsrichtlinien verankert:
Die Bestimmungen über die Energiekennzahl und Gesamtenergieeffizenz (§ 3 Z. 27 und 28 , § 11 und § 13 dieser Richtlinie) sind in der vorliegenden Form insoweit anzuwenden, als diese bereits in den burgenländischen baurechtlichen Bestimmungen (Bgld. BauVO) in Kraft gesetzt sind.
Zusammenfassend also:
Da die Burgenländische Bauverordnung die OIB RL 6:2015 vorsieht, werden von der Wohnbauförderstelle übergangsweise noch Energieausweise gemäss OIB RL 6:2015 angenommen, so lange es keine neue Bauverordnungsnovelle gibt.
Weiterführende Links zum Thema:
- Gesetzliche Grundlagen zur Wohnbauförderung
- WBF RL 2021 zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen
- WBF RL 2021 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen
- WBF RL 2021 zur Förderung der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
- WBF RL 2021 zur Förderung der Sanierung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen