Mit der Novelle der Bauordnung für Wien LGBl. Nr. 25/2014 ist die Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an eine Abgasanlage in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung (im Sprachgebrauch „Notkamin“) des § 106 Abs. 6 BO entfallen – unter gewissen Bedingungen – die mit Hilfe von ArchiPHYSIK nachgeweisen werden können.
07
Jun
2018