Mit Beginn 2017 wurde in Vorarlberg die OIB Richtlinie 6 aus 2015 in Kraft gesetzt. Zusammen mit dieser Änderung wurde auch ein neues Übergabeformat an die EAWZ notwendig.
Nachdem in den meisten Bundesländern die OIB Richtlinie 6 :2015 schon in Kraft getreten ist, ließen sich die Berechnungen in ArchiPHYSIK bereits seit längerem tätigen. Nun wurden wichtige Ergänzungen vorgenommen.
- Anforderungen werden im Programm in einer Übersicht ausgewiesen
- Daten werden für eine Übergabe an die EAWZ aufbereitet
Da einerseits die Novelle erst Anfang November 2016 kundgemacht wurde und andererseits die EAWZ Schnittstelle in der Version 4 umfassend geändert und erweitert wurde, war es uns – und auch anderen Energieausweis Software-Herstellern in Österreich – nicht möglich, die geforderte Schnittstelle zur EAWZ in der kurzen Zeit bis Jahresbeginn 2017, in das Programm ArchiPHYSIK zu integrieren.
Vorarlberg BTVO 2017 – Änderungen der Berechnung und Anforderung
Abweichend von der regulären OIB Richtlinie 6: 2015 werden für die Vorarlberger Bautechnikverordnung (BTVO) 2017 einige Anforderungen an Wohn- und Nicht-Wohngebäude anders geregelt.
Anforderungen im Vergleich
Wohngebäude | Nicht-Wohngebäude | Klima | OIB RL6 regulär | |
---|---|---|---|---|
HWBRef | Standort | mit Referenzklima | ||
PEB* | Standort | PEB ohne Anforderung | ||
CO2* | Standort | CO2 ohne Anforderung | ||
LEK | ohne Anforderung | |||
ern. Energien | Referenz | gleich |
Anmerkung: Für den Anforderungsvergleich von Nicht-Wohngebäuden werden PEB und CO2 des tatsächlichen Gebäudes immer mit dem Nutzungsprofil Bürogebäude berechnet/verglichen.
Anforderung Wohngebäude
Beispiel für den Nachweis eines Wohngebäudes mit ArchiPHYSIK.
Anforderung Nicht-Wohngebäude
Beispiel für den Nachweis eines NichtWohngebäudes mit ArchiPHYSIK.
In der BTV §41 Abs. 4 wird bestimmt: … die Anforderungen an PEB u. CO2 gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzerprofilen…
Die Energieausweiszentrale hat dazu auf der EAWZ Website folgende anzuwendende Interpretation veröffentlicht:
Unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsprofil sind fiktive Ergebnisse PEB* und CO2* auf Basis des Nutzungsprofils „Bürogebäude“ zu berechnen. Dazu muss in den Berechnungsprogrammen das Nutzungsprofil auf „Bürogebäude“ umgestellt werden. Die entsprechenden Ergebnisse für PEB und CO2 sind als PEB* und CO2* zu übermitteln.
Für diese beiden Ergebnisse sind entsprechende Elemente in der EAWZ-Schnittstelle vorgesehen. Die beiden Ergebnisse PEB* und CO2* werden dann zur Feststellung ihrer Erfüllung mit den Anforderungen nach § 41 Abs. 4 und 6 BTV für Bürogebäude verglichen. Die Anforderungen dürfen beim Einsatz von notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2 direkt erhöht werden.
Notiz: Seit dem 01. Jänner 2017 wird die EAWZ nicht mehr durch das Energieinstitut Vorarlberg, sondern direkt durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung betreut.