Ein kleiner (komprimierter) Überblick über die Änderungen der Anforderungen in der OIB RL6 :2019 für den Nachweis in einer Ernergieausweis Berechnung. Die vollständigen und detaillierten Angaben sind in der Richtline 6 auf der OIB Website zu finden.
Gebäudearten für die ein Energieausweis notwendig ist:
Die Erfüllung der Anforderungen wird für das Referenzklima dargestellt.
Für frei stehende Gebäude und Gebäudeteile mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m2 gelten bei Neubau und Renovierung nur die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile (U-Werte).
Wohngebäude (WG)
Nicht-Wohngebäude (NWG)
Sonstige Energie verbrauchende Gebäude (SKG)
Die Gebäudekategorie 13 behandelt Sonstige konditionierte Gebäude.
Es gelten die U-Wert-Anforderungen sowohl für Neubau als auch für Sanierung.
Bei Fenstern, Fenstertüren und verglasten Türen darf aus funktionalen Gründen (z.B. Schnelllauftore, automatische Glasschiebeeingangstüren, Karusselltüren)
in begründeten Fällen der angegebene U-Wert überschritten werden.
Werden diese Gebäude auf eine Innentemperatur von weniger als 16 °C beheizt,
dürfen die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile um 50 % überschritten werden.
Sommerlicher Wärmeschutz
Der sommerliche Wärmeschutz gilt auch dann als eingehalten, wenn für die kritischste Nutzungseinheit kein außeninduzierter Kühlbedarf (KB*) vorhanden ist.
Niedrigstenergiegebäude
Gebäude, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse
über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt, sind ausgenommen.