Zum Nachweis des Trittschallschutzes nach OIB RL 5:2019 darf der Standard-Trittschallpegel L‘nT,w den entsprechenden Anforderungswert nicht überschreiten. Soll dieser Nachweis nach der ON B 8115-4:2003 geführt werden, ist ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag von 3dB zu berücksichtigen.
Die Einstellungen zu diesen Nachweisverfahren können im Bauteilreiter „Schall“ getätigt werden.
OIB RL 5:2019 – Nachweis des Trittschallschutzes
Für den Nachweis des Trittschallschutzes von Räumen darf der Standard-Trittschallpegel L‘nT,w den höchst zulässigen bewerteten Standard-Trittschallpegel nicht überschreiten. Wobei dieser Standard-Trittschallpegel L‘nT,w mit unterschiedlichen Methoden ermittelt werden kann. Neben einer Trittschallmessung vor Ort oder der Bezugnahme auf Schallschutzgutachten, stellt eine Berechnung nach der ON B 8115-4:2003 eine gängige Methode dar.
ON B 8115-4:2003 – Nachweis der bewerteten Trittschallminderung
Der Nachweis des höchst zulässigen Standard-Trittschallpegels kann auch über den erfoderlichen Mindestwert der bewerteten Trittschallminderung ΔLw,erf erfolgen. Bei diesem Nachweisverfahren muss ein Sicherheitszuschlag von 3dB angesetzt werden. Dieser Zuschlag berücksichtigt eine eventuelle Alterung des Trittschalldämmstoffes und die Qualität der Bauausführung.
Nachweisführung in ArchiPHYSIK
Im Bauteilreiter „Schall“ werden im rechten unteren Bereich die Trittschalleigenschaften des Bauteils den Anforderungswerten gegenübergestellt. Wird eine Anforderung nicht erfüllt, so wird der vorhandene Kennwert ROT dargestellt.
Durch einen Klick auf den kleinen Doppelpfeil neben dem Anforderungswert, kann dieser entsprechend den Projektanforderungen angepasst werden. Die Anforderung an den erforderlichen Mindestwert der bewerteten Trittschallminderung ΔLw,erf wird in der Spalte der bewerteten Trittschallminderung ΔLw gesetzt.