Auf Grund einer personellen Änderung im Referat Bauphysik der MA 37–KSB sowie der im Zuge der manuellen Prüfung der ein gelangten Energieausweise aufgefallenen Unstimmigkeiten ersuchte uns der Magistrat der Stadt Wien folgende Information weiterzuleiten:
- Fragenbeantwortung hinsichtlich der WUKSEA Plattform
- Einbringen von Energieausweisen für Neubauten
- Ergänzende Kommentare und Unterlagen
Fragenbeantwortung hinsichtlich WUKSEA
Da die ehemalige Leiterin des Referates Bauphysik nicht mehr zur Verfügung steht, sind Anfragen hinsichtlich WUKSEA bzw. Wärme- und Schallschutz bis zur Neubesetzung des Referates (voraussichtlich im Herbst 2020) an die Leiterin der MA 37–KSB, zu richten.
Einbringen von Energieausweisen für Neubauten in WUKSEA
Bei Neubauten ist beim Hochladen von Energieausweisen in WUKSEA Folgendes zu beachten (siehe auch die Erläuterungen in Punkt 1 und 2 des Leitfadens WUKSEA upload sowie Punkt 2.2 des Merkblattes Wärmeschutz):
Bei Neubauten ist der Energieausweis in WUKSEA auf die Gebäudepunkte (Gebäude-ID) mit dem Status „vorgesehen“ einzubringen. Wurde für das Gebäude noch keine Gebäudeadresse (Gebäude-ID) durch die Behörde (MA 37 – Gruppe GWR) festgelegt, hat die Einbringung des Energieausweises in WUKSEA erst unmittelbar nach Bekanntgabe der Adressinformation (Stellungnahme) auf den Gebäudepunkt (Status „vorgesehen“) zu erfolgen.Das bedeutet, dass bei fehlender Gebäude-ID der Energieausweis erst im Zuge des bereits laufenden Genehmigungsverfahrens eingebracht werden kann.
Bei Neubauten ist daher das Einbringen des Energieausweises auf die Gebäude-ID beginnend mit W10 oder T00 unzulässig.
Diese Vorgangsweise gilt auch für Verfahren gemäß § 70a und § 70b BO.
HINWEIS: Es kann daher bei fehlender neuer Gebäude-ID der Energieausweis nicht als Voraussetzung für eine Einreichung gefordert werden!Eine Aufforderung zur Übermittlung der Registrierungsbestätigung gemäß §13 (3) AVG kann erst nach Bekanntgabe der Adressinformation (Stellungnahme der MA 37–GWR) durch das Bewilligungsdezernat erfolgen.
Daraus ergibt sich folgender Ablauf:
- in WUKSEA-GIS prüfen, ob eine Gebäude-ID mit dem Status „vorgesehen“ (WUKSEA-ID beginnend mit W25) vorhanden ist
- falls ja, EA für Neubau auf dieser Gebäude-ID einbringen
- falls nein: bei Bauwerber/in oder Planverfasser/in nachfragen, ob diese im Zuge des Genehmigungsverfahrens bereits eine Stellungnahme der MA 37–GWR mit der Festlegung einer Orientierungsnummer (Adresse) erhalten haben
- falls, ja: nach ein paar Tagen steht neue Gebäude-ID „vorgesehen“ zur Verfügung
- falls, nein: bei Bewilligungsdezernat nachfragen lassen, wann mit einer Bekanntgabe der Orientierungsnummer (Adresse) gerechnet werden kann; erst danach kann Energieausweis auf Gebäude-ID VORGESEHEN eingebracht werden
Begründung für diese Vorgangsweise
- Energieausweise für Neubauten, die auf bestehende Gebäudepunkte (beginnend mit W10) eingebracht werden, gehen bei Abbruch dieser Gebäude verloren.
- Energieausweise, die auf einen temporären Gebäudepunkt (beginnend mit T00) eingebracht werden, können nicht zugeordnet werden.
Ergänzende Kommentare und Unterlagen
Darüber hinaus wird für eine raschere Bearbeitung der manuellen Prüfungen der Energieausweise ersucht, beim Upload des EA folgende zusätzliche Angaben (Kommentar, Hochladen ergänzender Dokumente) vorzunehmen:
- Sofern nicht bereits im Feld „Bezeichnung“ eindeutig angegeben, ist im Kommentar die Art der Bauführung (Neubau, Zubau, Umbau, Dachgeschoßzubau, Planwechsel) anzugeben.
- Bei Neubauten ist im Kommentar die Aktenzahl der MA 37 anzugeben.
- Sofern die Vorlage einer Alternativenprüfung erforderlich ist, ist diese als PDF anzufügen.