HWB Anforderungen in den Wohnbauförderungen Frühjahr 2017

Wohnbauförderungen Österreich Bestandsaufnahme 2017-03

Die Meisten von uns haben sich mittlerweile mit den vielen verschiedenen HWB-Werten, die uns die OIB Richtlinie 6 :2015 gebracht hat, angefreundet. Üblicherweise wird die Haupt-Anforderung an den HWBRef RK gestellt, dessen Ermittlung über die OIB Richtlinie geregelt ist. Etwas kniffliger kann es werden, wenn es sich dabei um ein Projekt für eine Wohnbauförderung handelt…


Da die jeweiligen Bundesländer Ihre Wohnbauförderungsrichtlininen, meist schon vor Einführung der OIB Richtlinie 6 :2015 herausgegegben hatten, wurden eher nur kleinere Anpassungen vorgenommen, um den neuen Optionen gerecht zu werden.
Dies kann dann manchmal etwas verwirrend sein…

Im Speziellen, wenn es im Projekt eine Wohnraumlüftung gibt.
(HWBRK beinhaltet die Verbesserung duch die WRL, der HWBRef RK wird mit Default-Lüftungsleitwert gerechnet)

Tipp: Die Gegenübertsellung Ist-Wert und Anforderung finden Sie in ArchiPHYSIK, in der Ergebniszeile der HWB/KB Maske. Meist als HWB WBF bezeichnet.

HWB Anforderungen in den Wohnbauförderungen Frühjahr 2017

Wir versuchen die Sonderregelungen in dieser Bestandsaufnahme übersichtlich zusammenzufassen.

Wien

In diesem Bundesland gilt gemäß Wohnbauförderung Wien, nach wie vor der HWBBGF RK als Grenzwert.
Für Projekte, die bereits nach der OIB Richtlinie 6 :2015 gerechnet werden, entspricht dies dem HWBRK.

Burgenland

Gemäß unseren letzten Informationen (einem Meeting im Jänner 2017) verlangt die Wohnbauförderung Burgenland, bis zu einer Anpassung des aktuellen Wohnbaufördergesetztes, noch den HWB BGF RK lt. OIB RL 6: 2011.

Niederösterreich

Die NÖ Wohnbauförderungsrichtlinien 2011 ff. nennen die Anforderung meist nur EKZ.

Daraus lassen sich die Anforderungen ermitteln, die eine eine Förderung ermöglichen.

  • Bei Eigenheimen/Reihenhäusern/Passivhäusern/Wohnungen ist damit der HWBRK gemeint.
    Im Sanierungsfall wird auch der HWBRK (Bestand/Sanierung) verglichen, bzw. die Anforderung an diesen Wert gestellt.
  • Beim Wohnungsbau – Neubau bezieht sich die Anforderung an den HWBRK.
    ACHTUNG: Bei Wohnungsbau – Sanierung , wird für die HWB Anforderung der HWBRef RK herangezogen, für die Punkteermittlung allerdings der HWBRK.

Weitere Infos dazu unter Wohnbauförderung Niederösterreich

Steiermark

Aus den Seiten des Landes Steiermark (zB. Eigenheimförderung) wird derzeit der HWBBGF,max,3400 als Voraussetzung genannt.

In der Richtlinien für die ökologische Wohnbauförderung (Stand 01.08.2016) wird in den Anhängen unter Punkt 8.1. auf Seite 6 der HWBRK präzisiert.

Kärnten

Gemäß den Unterlagen der Wohnbauförderung Kärnten, und unserem letzten Gespräch mit der WBF Stelle im März 2017, verlangt die Wohnbauförderstelle in Kärnten, bis zu einer evtl. Anpassung des aktuellen Wohnbaufördergesetztes, noch den HWBBGF RK lt. OIB RL 6: 2011.

Im Sanierungsfall werden auch Energeiausweise nach der OIB RL 6: 2015 akzeptiert, da rein die Maßnahmen geförtdert werden und nicht der erreichte HWB, oder sonst eine prozentuelle Verbesserung.

Oberösterreich

In Oberösterreich stellt sich die Frage nicht, da dieses Bundesland derzeit das einzige Bundesland in Österreich ist, das die OIB Richtlinie 6 :2015 noch nicht in Kraft gesetzt hat.

Die Energieausweise werden auch in der Wohnbauförderung Oberösterreich noch nach OIB Richtlinie 6 :2011 berechnet.

Salzburg

In diesem Bundesland werden gemäß der Salzburger Wohnbauförderung 2015 die Anforderungen an den LEKT, LEKPEB und LEKCO2 gestellt.

Weitere Infos unter: Wohnbauförderung Salzburg

Tirol

Das Amt der Tiroler Wohnbauförderung – Abteilung Wohnbauförderung – schrieb uns auf Anfrage im April 2016, dass für die WBF des Landes Tirol nach wie vor der HWBBGF RK als Grenzwert genannt wird.

Für Projekte, die nach der OIB Richtlinie 6 :2015 gerechnet werden, entspricht dies dem HWBRK.

Vorarlberg

In Vorarlberg wird für die Wohnbauförderung der HWBRK herangezogen. Siehe auch Energieausweiszentrale Vorarlberg.

Es gibt bei Energieausweisen, die im EAWZ generiert werden, die Seite 5. (Datenblatt Wohnbaufüörderung) mit dem Ist-Soll Vergleich.

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