In der Bauordnung für Niederösterreich gibt es eine Beschreibung zur Ermittlung der benötigten Photovoltaik Modulfläche (BO 2014, § 66a (2) für Nicht-Wohngebäude, anhand des Q*c,a,sk. Bei der Angabe mit welchem Wert der Nachweis geführt wird, handelt es sich lt. Bautechnik JOUR FIXE FAQs des Landes Niederösterreich um einen redaktionellen Fehler.
In der NÖ Bauordnung 2014, Fassung vom 21.07.2021 steht im § 66a, Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen, folgendes:
(2) Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.
Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bauordnung 2014, Fassung vom 21.07.2021
Bei der Angabe Q*c,a,sk handelt es sich laut bautechnischem Amtssachverständigen um einen redaktionellen Fehler in der Verordnung. Gemeint war stattdessen Q*c,a,rk (also der KB*rk) welcher in den Energieausweisen ersichtlich ist.
Dieser Umstand ist in den Bautechnik JOUR FIXE FAQs, Version 4.00 vom 01.07.2021, Seite 36 publiziert und auf der Website des Amts der NÖ Landesregierung, Bautechnik FAQs festgehalten.