Wird auf Energie aus Wind, Sonne, aerothermische, geometrische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas, Abwärme, Ablauge, Klärschlamm und Tiermehl gesetzt – gilt diese (zumindest im erforderlichen Maß) als Energie aus erneuerbaren Quellen. Für diesen Fall wurde mit der Umsetzung der OIB Richtlinie 6 2023, in ArchiPHYSIK eine zusätzliche Option im Bereich Energieausweis – Erneuerbarer Anteil hinzugefügt.
In der OIB Richtlinie 6:2023 wurden unter Punkt 5.2 Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien bei Neubauten und größeren Renovierungen die neuen Punkte 5.2.1 und 5.2.2 hinzugefügt. Diese beschreiben, welche Energiequellen als erneuerbare Energiequellen zu betrachten sind.
Energie aus erneuerbaren Quellen – Umsetzung in ArchiPHYSIK
Die entsprechende Option ist unter Energieausweise – erneuerbarer Anteil zu finden. Ist dies in Ihrem Projekt gegeben, aktivieren Sie die Option erfüllt neben Nutzung erneuerbarer Quellen.
Im Fenster Anforderungen an den erneuerbaren Anteil gibt es nun eine neue Option Energie aus erneuerbaren Quellen. Sofern Sie Energiequellen verwenden, die unter 2.5.1 aufgeführt sind, kann das Kontrollkästchen aktiviert werden.