Mit 1. Februar 2015 trat eine neue Fassung der Niederösterreichischen Bauordnung (kurz: NÖ BO 2014) in Kraft. Sie folgt der NÖ Bauordnung 1996 nach.
Unsere Aufstellung des Inhalts der neuen BO erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient aber der schnellen Übersicht der Regelungen bezüglich des Wärmeschutzes und des Energieausweises.
Ein Überblick
Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, tritt außer Kraft
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
Ist die Vorlage eines Energieausweises erforderlich, dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung der Einreichung anzuschließen.
§ 19 Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
§ 43 Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Benützer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird.
§ 44 Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises
- Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz
- Wann ist ein Energieausweis auszustellen bzw. welche Ausnahmen gibt es.
- Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
- Aushangpflicht öffentlicher Gebäude
- Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen
- Behörden als Eigentümer: ab dem 1. Jänner 2019 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen
Quelle: NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) beim RIS