NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Mit 1. Februar 2015 tritt eine neue Fassung der Niederösterreichsichen Bautechnikverordnung (kurz: NÖ BTV 2014) in Kraft. Sie folgt der NÖ Bautechnikverordnung 1997 nach.

Unsere Aufstellung des Inhalts der neuen BTV erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient aber der schnellen Übersicht der Regelungen bezüglich des Wärmeschutzes und des Energieausweises.

Eine Übersicht

Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft

NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, tritt außer Kraft

§ 1 Begriffsbestimmungen

Hier werden eine Reihe von Begriffen angeführt. Zusätzlich gelten auch die Begriffsbestimmungen aus Anlage 7 OIB Richtlinie – Begriffsbestimmungen.

§ 3 Verweise auf OIB-Richtlinien

Die einzelnen Dokumente sind in den Anlagen zur Verordnung zu finden.

  • Anl. 1 – OIB RL 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • Anl. 2 – OIB RL 2 – Brandschutz
  • Anl. 2.1 – OIB RL 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten
  • Anl. 2.2 – OIB RL 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
  • Anl. 2.3 – OIB RL 2.3 – Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
  • Anl. 3 – OIB RL 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • Anl. 4 – OIB RL 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
  • Anl. 5 – OIB RL 5 – Schallschutz
  • Anl. 6 – OIB RL 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz.Hierin wird festgelegt, dass auf der ersten Seite des Energieausweises lediglich der HWBSK grafisch dargestellt wird. Die Werte für PEBSK, CO2 SK und fGEE sind grafisch nicht darzustellen.
  • Anl. 7 – OIB RL – Begriffsbestimmungen
  • Anl. 8 – OIB RL – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
  • Anl. 9 – Anlagendatenblatt
  • Anl. 10 – Prüfbericht für Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Jeweils in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014. Das bedeutet, dass nur diese Fassungen mit dieser Verordnung in Kraft treten.

§ 5 Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

Auf ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden die Anforderungen an die Belichtung, Fußbodenniveau von Räumen, Raumhöhe und Schallschutz keine Anwendung.

§ 15 Zulässige Brennstoffe

Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie Anforderungen bezüglich Schwefelgehalt, Herkunft (naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde) oder dem Gesamt-Chlorgehalt entsprechen.

§ 17 Kleinfeuerungen – Emissionsgrenzwerte

Kleinfeuerungen dürfen nur eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen bezüglich Emissionsgrenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub einhalten.

§ 18 Kleinfeuerungen – Wirkungsgrade

Kleinfeuerungen müssen Mindest-Wirkungsgrade aufweisen. Abhängig von der Anlage werden Werte zwischen 72% und 90% gefordert.

Quelle: NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) beim RIS

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