Oö Bautechnikverordnungs-Novelle 2017

Mit 1. Juli 2017 tritt in Oberösterreich die Oö Bautechnikverordnungs-Novelle 2017 in Kraft. Als wesentliche Änderung für die Energieausweis Berechnung ist die Verwendung der OIB Richtlinie 6 :2015 zu nennen.

Neuerungen der Oö Bautechnikverordnungs-Novelle 2017 für den Energieausweis

Das Landesgesetzblatt als PDF im RIS

Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2017

Für verbindlich erklärt wurden die Dokumente

  • OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen und
  • OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und
  • sonstige technische Regelwerke

des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), jeweils vom März 2015.

In der Folge finden Sie die gekürzten, für die Berechnung des Energieausweises relevanten, Passagen. Die genauen Regeln finden Sie in der derzeit gültigen Verordnung.

Thema Wärmeschutz

  • Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß
  • Bei Gebäude(n)/-teilen – mit einer Innentemperatur von weniger als 16 Grad Celsius – Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile können um 50% überschritten werden
  • Die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen müssen Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile entsprechen

Thema Schallschutz

  • gilt nicht für Räume mit einem Volumen von weniger als 10 m3
  • bewertete Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w zu Nebenräumen von 55 dB dürfen nicht unterschritten werden
  • der bewertete Standard-Trittschallpegel L‘nT,w in Nebenräumen darf den Wert von 48 dB nicht überschreiten

Hinweise

  • Erweiterte , in der BTV Novelle 2017, für niedrig beheizte Räume geforderte U-Wert Anforderungen sind standardmässig nicht in ArchiPHYSIK enthalten. Diese können bei Bedarf in der Bibliothek/Lokalisierung, beim jeweiligen Bauteiltyp eingetragen werden.
  • Die Anwendung der OIB RL :2015 für die WBF ist nicht ohne Weiteres möglich, da, in der derzeit gültigen Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2014, ein eindeutiger Verweis auf die OIB RL 6 :2011 enthalten ist. Es ist zu erwarten, dass hier bald eine Anpassung erfolgt. Für allfällige Übergangsregelungen raten wir dazu, mit der entsprechenden Stelle Rücksprache zu halten.

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