Wiener Sanierungsverordnung 2024

Im Februar 2024 ist das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 15/2024 erschienen. Die im Kurztitel als Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 bezeichnete Verordnung stellt die aktuelle Grundlage der Wiener Förderungen für Sanierungsprojekte dar.

Mindestanforderungen und Förderstufen

Die aktuellen thermischen und energetischen Mindestanforderungen wurden jeweils mit HWBRef,RK eines Niedrigstenergiegebäudes (nstEG) und einem Faktor mit Ergebnis in kWh/(m².a) ermittelt.

HWB – Niedrigstenergiegebäude = 10 x (1 + 3 / lc)

Alternativ ist die Förderung auch bei einer Einsparung von mindestens 40 % des ursprünglichen Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBRef) möglich. Die ergänzenden Bestimmungen des LGBl. Nr. 15/2024 sind zu beachten.

In der Folge wurden die Förderhöhen nur geringfügig angepasst. Ein wesentlicher Unterschied zur Sanierungsverordnung 2008 und ihren Ergänzungen sind die entfallenen Anforderungen an die fGEE.

In ArchiPHYSIK berücksichtigen

Um die Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 im Projekt berücksichtigen zu können, ist die Zweck-Einstellung im Bereich Projekt und weiter Reiter Projektdaten auf WBF Fördermodell 2024 zu setzten.

Bemerkenswerte Sanierungsmaßnahmen

Die verschiedenen Förderschwerpunkte lassen einen besseren Umgang mit der vorhandenen Bausubstanz erwarten. Nicht nur die Sanierung von Bauteilen, sondern auch mögliche anlagentechnische Verbesserungen lassen die Bemühungen auch im Bereich der Anlagenumrüstung erkennen.

Beispiele aus dem LGBl. Nr. 15/2024:

  • Sommerlicher Wärmeschutz – geeignete Sonnenschutzeinrichtungen in Verbindung mit Mehrfachverglasung oder Kastenfenstern mit einem gtot 0,14
    Im Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Geb. Sanierung … laut § 1.
    § 1. Punkt 5.
  • Errichtung, Umstellung, Nachrüstung usw. der hocheffizienten alternativen Energiesysteme
    möglicher einmaliger Betrag (€*m2 Nutzfläche) oder (35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten)
    § 7. (1) / § 18. (3) / § 20. (2)
  • hocheffiziente Pumpen – hydraulischer Abgleich, Ersatz von Umwälz- und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen an Bestand-Anlagen
    möglicher einmaliger Betrag (€*m2 Nutzfläche)
    § 7. (3)
  • Rückbau der gebäudetechnischen Systeme auf Gasversorgungsbasis
    möglicher einmaliger Betrag (€*m2 Nutzfläche)
    § 7. (4)
  • Errichtung von Lüftugnsanlagen mit Wärmerückgewinnung
    möglicher einmaliger Betrag (€*m2 Nutzfläche)
    § 7. (5)
  • Erhaltungsarbeiten an thermisch nicht relevanten Bauteilen
    möglicher einmaliger Betrag (€*m2 Nutzfläche)
    § 8.
  • Einbau von Schallschutzfenstern und Einbau oder Nachrüstung der Wärmeschutzfenstern
    Schallschutzfenstern an Hauptstrassen A und B (Amtsblatt Nr. 35/2021)
    möglicher einmaliger Betrag (35 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten)
    § 18. (1)

Zu beachten ist, dass es sich hier um mögliche Sanierungsmaßnahmen handelt. Welche davon verpflichtend und welche nur optional für Förderungszwecke sind, muss anhand der Wiener Bauordnung eigenständig geprüft werden.


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