PV-Anlagen im WUKSEA-Upload – Bauordnung vs. Bautechnikverordnung

Aufgrund vieler Anfragen bei unserem Helpdesk versuchen wir in diesem Beitrag die rechtlichen Grundlagen aus Bauordnung (BO) und Bautechnikverordnung (BTVO) zur Berücksichtigung von Photovoltaikanlagen im WUKSEA-Upload aufzuzeigen.

Hintergrund: Zwei unabhängige Vorgaben

In Wien treffen im Bezug auf Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen zwei voneinander unabhängige Vorgaben aufeinander, welche u.U. zu Missverständnissen führen können:

  1. Die PV-Verpflichtung (§118) aus der Bauordnung für Wien (BO Wien), gem. der Novelle 2023
  2. Die Angaben zur Erfüllung des erneuerbaren Anteils bzw. die Anforderungen an die Energiekennzahlen (insbes. EEB / fGEE) aus der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV 2020), welche diese gem. OIB RL 6:2023 vorschreibt.

Der entscheidende Punkt: Diese beiden Verpflichtungen sind gegenseitig nicht anrechenbar.

Besondere Forderungen der Wiener Bauordnung (Novelle 2023 – §118)

Die Bauordnung Wien verpflichtet Bauwerberinnen und Bauwerber, auf der Liegenschaft solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp einzusetzen — und zwar in folgendem Ausmaß:

  • Nicht-Wohngebäude (Neubauten): je 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche
  • Wohngebäude (Neubauten): je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bezogen auf die charakteristische Länge des Gebäudes (PPV = BGFkond./(150 × lc))
  • Zubauten: sinngemäß für je neu geschaffene Fläche

Nur wenn am vorgesehenen Standort Bauvorschriften entgegenstehen oder der Einsatz technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, darf auf sogenannte Ersatzflächen ausgewichen werden. Diese müssen innerhalb des Gemeindegebiets Wien liegen und sind grundbücherlich sicherzustellen.

Sie schreibt dabei auch vor, dass diese in den Einreichunterlagen mit folgenden Angaben darzustellen sind:

  • Standort der Anlage
  • Aufstellfläche
  • Leistung in kWp

Keine gegenseitige Anrechnung der PV Anteile

Die Erläuternden Bemerkungen zur Bauordnungsnovelle aus 2023 stellen auch unmissverständlich klar:

Klargestellt wird durch die Ergänzung im ersten Satz, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 3b unabhängig von Verpflichtungen zum Einsatz solarer Energieträger auf Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen (z.B. WBTV 2020, Anlage 13 = OIB RL 6:2023, erneuerbarer Anteil) bestehen und eine wechselseitige Anrechnung daher nicht möglich ist.

Praktisches Beispiel: Wird z.B. eine Photovoltaikanlage auf Grundlage OIB RL6 (für die Erfüllung des erneuerbaren Anteils resp. der Energiekennzahlen) errichtet, vermag dies an einer darüber hinaus gehenden Verpflichtung gemäß § 118 Abs. 3b nichts zu ändern und es sind die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Leistungen zusätzlich zu erzeugen.

Auswirkungen auf den WUKSEA-Upload

Anders herum ausgedrückt, kann man also feststellen, dass jene Anlagenanteile, welche die Verpflichtung gemäß Wr. BO § 118 Abs. 3b abdecken, ein „Muss-Kriterium“ darstellen, welche von der MA37 im (WUKSEA Upload) somit nicht als Teil des EAW angesehen werden.

Damit wird auch klar, dass nur darüber hinaus errichtete Anlangen-Anteile (kWp Leistungen) welche zB. zur Erfüllung des erneuerbaren Anteils bzw. der Energiekennzahlen gem. OIB RL 6, oder einfach zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes beitragen, im WUKSEA Upload bzw. ArchiPHYSIK Projekt abgebildet werden dürfen.

Zugrundeliegende Dokumente

Für eine tiefere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen empfehlen wir folgende Quellen der Stadt Wien:

Hinweis

Dieser Artikel gibt unsere Interpretation der genannten Dokumente wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche Beratung. Wir empfehlen, die Anforderungen im konkreten Projektfall mit der zuständigen Baubehörde oder einem rechtskundigen Fachmann zu verifizieren.


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