Mit der Novelle der Bauordnung für Wien LGBl. Nr. 25/2014 ist die Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an eine Abgasanlage in mindestens einem Aufenthaltsraum jeder Wohnung (im Sprachgebrauch „Notkamin“) des § 106 Abs. 6 BO entfallen – unter gewissen Bedingungen – die mit Hilfe von ArchiPHYSIK nachgeweisen werden können.
Übergangsbestimmungen
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Art. IV Abs. 2 dieser Novelle können bestehende „Notkamine“ in solchen Wohnungen entfallen (aufgelassen bzw. entfernt werden), bei denen das Baubewilligungsverfahren für ihre Errichtung nach dem Inkrafttreten der Techniknovelle 2007, LGBl. für Wien Nr. 24/2008, anhängig gemacht wurde (12.7.2008).
Energiestandard – Nachweis
Dabei wird verwiesen auf einen „diesbezüglichen Energiestandard“ als wesentliches Kriterium.
Somit muss ein maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB BGF WG,max,Ref von 26 * (1+ 2,0/lc) kWh/m2a, höchstens jedoch 78 kWh/m2a, gemäß OIB-RL 6 (Stand 2007) eingehalten werden.
Des Weiteren ist ein Entfall von „Notkaminen“ auch für Gebäude oder Wohnungen möglich, die VOR diesem Stichtag errichtet wurden, wenn Sie den Anforderungen der Techniknovelle 2007 ensprechen.
Dazu finden Sie in ArchiPHYSIK ab Version 15.0.68 ein eigenes Formular „Wien – Entfall von Notkaminen“, auf dem dieser spezielle Nachweis sichtbar wird.
Anmerkungen:
Daneben sind gemäß OIB-RL 6 (Stand 2007) auch noch Anforderungen an den Endenergiebedarf, sowie an wärmeübertragende Bauteile einzuhalten (dies ist in ArchiPHYSIK bei den jeweiligen Bauteilen zu prüfen)!
Auch im Sanierungsfall gilt für diesen speziellen Nachweis die Anforderung für Neubau gemäß OIB-RL 6 (Stand 2007)!
Weiters gilt, dass bestehende Wohnungen, in denen der „Notkamin“ entfallen soll, trotzdem beheizbar sein müssen. Ist dafür eine Abgasanlage notwendig, darf der dafür benötigte Kamin natürlich nicht entfallen.