Salzburger Bautechnikverordnung 2016 (BTV 2016)

Die Salzburger Bautechnikverordnung 2016 wurde am 27. Juni 2016 kundgemacht und trat am 1. Juli 2016 in Kraft. Dadurch muss nun auch in Salzburg die OIB RL6 :2015 (Achtung: erst ab 1. September 2016) verwendet werden.

Mit der 55. Verordnung der Salzburger Landesregierung, vom 22. Juni 2016, wurde die Salzburger Bautechnikverordnung 2016 mit bautechnischen Anforderungen für bauliche Anlagen verordnet.

Änderungen bzgl. Energieausweis Berechnung

OIB Richtlinien :2015 mit Einschränkungen

Es wird die OIB Richtlinie 6 aus 2015 – Energieeinsparung und Wärmeschutz – für Salzburg in Kraft gesetzt. Zur Anwendung kommen auch folgende Begleitdokumente:

  • OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ :2015 mit Abweichungen
  • OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ :2015 mit Sonderregelungen
  • Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 „Energetisches Verhalten von Gebäuden“ :2015

Die Abweichungen (= Sonderregelungen) sind in den Anhängen der Verordnung 2016 angegeben.

Salzburger Bautechnikverordnung 2016 (BTV 2016)  berechnen mit ArchiPHYSIK

Die Verordnung selber tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Die Verwendung der OIB Richtlinie 6 :2015 aber erst mit 1. September 2016. Siehe dazu §5 In- und Außerkrafttreten, Absatz 2.

Sonderregelungen zur OIB Richtlinie 6 :2015

Die Abweichungen (= Sonderregelungen) sind in den Anhängen der Verordnung 2016 angegeben. Die „Wichtigsten“ fassen wir hier überblicksartig zusammen.

Nachweis über LEKT und Pi-Wert

In Salzburg erfolgt der Nachweis der Anforderung, nach wie vor, über die Anforderung an den LEKT-Wert (die Transmissionswärmeverluste nach Linien Europäischer Kriterien). Hinzugekommen ist nun der Nachweis der Anforderung an den Primärenergieindikator (Pi-Wert). Der wahlweise Anforderungsnachweis, entweder über den Endenergiebedarf, oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor, gilt in Salzburg nicht.

Je nach Gebäudekategorie dürfen Neubauten, sowie Bestandsbauten nach größeren Renovierungen, die, in der Verordnung vorgegebenen Werte nicht überschreiten.

Die LEKT Anforderung ist für alle Gebäudekategorien gleich!

  • Neubauten ≤ 22
  • Bestandsbauten nach größeren Renovierungen ≤ 26

Für Sonstige Energie verbrauchende Gebäude gibt es diese Anforderungswerte nicht.

Erlaubte Überschreitungen LEKT-Wert

Bei Bauten der Gruppe „Sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit einer Heiz-Solltemperatur von unter 20°C darf pro 1°K unter 20°C der LEKT-Wert um +1 überschritten werden.

Erlaubte Überschreitungen Pi-Wert

Bei Bauten mit einer Kühltechnikausstattung dürfen die Pi-Werte um 75% des Primärenergieindikators für den Kühlenergiebedarf (Pi,KEB) überschritten werden.

Anforderungen bei Einzelmaßnahmen

Die, in der OIB Richtlinie 6 :2015 in Pkt. 4.5 geforderte, 6% und 12% Verschärfung der U-Wert Anforderungen bei Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, wurde für Salzburg außer Kraft gesetzt.

Gebäudekategorie: Sonstige Energie verbrauchende Gebäude

Mit der OIB Richtlinie 6 :2015 wurde diese Gebäudekategorie eigentlich abgeschafft. Das Land Salzburg hat diese, auf diesem Weg, reanimiert.

Regelungen für die kommenden Jahre

Bei Einbringung des Bauansuchens bzw. Beginn der größeren Renovierung:

LEKT-Wert Pi-Wert
bis 31.12.2016 ≤24 ≤52
ab 1.1.2017 ≤24 ≤48
ab 1.1.2019 ≤22 ≤44
ab 1.1.2021 ≤22 ≤40

Anmerkung: Die Pi Anforderungen gelten ausschließlich für Wohngebäude. Weitere Anforderungen können unter Punkt 4.b des Landesgesetzblattes nachgelesen werden.

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