Jahreswechsel 2019 Änderungen rund um den Energieausweis

Der Jahreswechsel 2019 bietet sich auch dazu an, einen Blick auf die Dinge zu werfen, die sich rund um den Jahreswechsel ereignet haben oder sich schon für das kommende Jahr ankündigen.

Es hat sich mit Jahreswechsel einiges bei den anzuwendenden Gesetzen – im Speziellen den Anforderungen – geändert. Aber auch Begleitmaßnahmen, wie Energieausweisdatenbanken haben und werden sich ändern.

OIB Richtlinie 2019

Es sind Nachfolger-OIB-Richtlinien als Entwurf veröffentlicht. Diese Entwürfe sind bereits seit Juni 2018 veröffentlicht. Wir rechnen mit einer Verabschiedung beim OIB im Q1-2019. Erst danach werden die einzelnen Bundesländer diese Fassung (zeitlich wohl nicht gemeinsam) Inkraftsetzen.

Burgenland

Ende 2018 wurde mit dem Amtsblatt 2018.49 eine Neufassung der Wohnbauförderung aufgelegt (gem. LGBl 60/2018).

Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Berechnungen gem. OIB RL 6:2015 sind anzuwenden – grundlegende Anforderungen an Bauteile und Nachweis über HWB/EEB oder HWB/fGEE für Neubau und Sanierung.
  • Eigene Anforderungen an HWB Ref RK (HWB WBF) für Neubau und Sanierung, abhängig von lc-Wert.
  • Mindest U-Wert Anforderungen bei Einzelbauteilsanierung

Wien

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989;

Änderungen (Bauordnungsnovelle 2018) Verordnung im RIS

  • § 118. (3d) In Neubauten von Wohngebäuden, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser nicht durch hocheffiziente alternative Systeme gemäß Abs. 3 bereit gestellt wird, sind, zusätzlich zu Verpflichtungen, die sich aus der Wiener Bautechnikverordnung 2015 ergeben, durch den Einsatz von Solarthermie oder Photovoltaik auf der Liegenschaft Netto-Endenergieerträge in Form von Wärme im Ausmaß von mindestens 10 vH des Endenergiebedarfs für Warmwasser bereitzustellen. Sofern eine solche Wärmebereitstellung aus Solarthermie oder Photovoltaik auf der Liegenschaft aus technischen Gründen nicht realisierbar ist, sind die vorgenannten Netto-Endenergieerträge in Form von Wärme durch Wärmerückgewinnungssysteme bereit zu stellen.
  • § 118. (3e) In Neubauten sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle von Gebäuden ist die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig. In Neubauten ist die Errichtung von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen für gasförmige fossile Energieträger nicht zulässig.
  • § 118. (7) Bei Zu- und Umbauten sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gebäudehülle von Gebäuden in der Bauklasse I, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, mit Ausnahme der Gebäude gemäß § 118 Abs. 4, müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüber liegenden Dächer so gedämmt werden, dass den Anforderungen Neubauten an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.

Steiermark

  • DieZEUS Schnittstelle v3 wurde eingestellt. Es ist nur mehr ZEUS v4 aktiv.
  • Damit können ab Jahresbeginn 2019 Energieausweisdaten nur mehr aus ArchiPHSYSIK 15 oder höher direkt an ZEUS Steiermark übermittelt werden.

Salzburg

  • Salzburger BTV in der Fassung 2019-01-01 neue Grenzwerte in der Anlage 1 (Neubau und Sanierung: Erhöhung des Pi-Werts) anzuwenden.
  • Ende Dezember 2018 hat das Land Salzburg mit dem Salzburger LGBl 2018.106 die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert: Wohnbauförderungsverordnung 2015 – WFV 2015 in der Fassung 2019-01-01
    • Nach der Anlage C wird Anlage D „Zuschlag für den Einsatz ökologischer Baustoffe je nach Höhe des Baustoff-Primärenergieindikators (Bi30-Wert)“ eingefügt.
    • hocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Art 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 20 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen
    • § 37 (9): Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  • Weitere, geplante Anpassungen im Bereich der WBF, bzw. ZEUS Upload:
    • Aktualiserung, Ergänzung der Formulare für Salzburg.
    • EAW Upload als Sanierungskonzept, anstatt den verpflichtend abzugebenden kostenoptimalen Empfehlungen in Textform.
    • Bei Sanierungen, die nicht die Anforderungen an den „energieeffizienten Bestandsbau“ erfüllen, muss die Vorlauftemperatur des Wärmeverteilsystems ≤ 40 °C sein.
    • Erdberührte Wände als förderbare Maßnahme (u-Wertanforderung 0,25).
    • Lüftungsanlage weiterhein als Maßnahme geführt, aber als nicht förderbar.
    • Bei Zubauten keine Ausnahme mehr bei Pi Anforderung, dh. Zubauten werden gleich geprüft wie Neubauten.

Vorarlberg

  • EAWZ Vorarlberg Schnittstelle v4.10 verpflichtend
  • EAWZ Vorarlberg Schnittstelle v4.05 ist eingestellt. Wir empfehlen daher ArchiPHYSIK 15.0.109 oder höher zu verwenden.

Oberösterreich